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Satzung von Traumspender e.V. 

 

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen:

 

Traumspender

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name: Traumspender e.V.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Köln ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechten und Pflichten aus der Mitgliedschaft des Vereins.

 

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

(1) Zweck des Vereins ist die mildtätige Unterstützung von Personen, die im Sinne des § 53 AO infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Der Zweck wird verwirklicht in Form von materieller Hilfe (finanzielle Unterstützung, Unterstützung durch Sachgüter) und immaterielle Hilfe (ehrenamtliche Hilfe).
Zweck des Vereins ist es zudem, Menschen, die lebensbedrohlich erkrankt sind, die schwer behindert sind oder die durch erlebtes Leid traumatisiert sind, durch die Erfüllung eines Herzenswunsches neue Lebensenergie zuzuführen. Dies geschieht in Abstimmung mit behandelnden Ärzten und den betroffenen Familien.

 

(2) Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins mit der Ausnahme, dass der Verein berechtigt ist, für geleistete Dienste eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Ersatz von Aufwendungen an Mitglieder in Ausübung satzungsmäßiger Aufgabe ist zulässig.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Zur Erfüllung der unter (1) genannten Zwecke sammelt der Verein Spenden.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Stimmrecht

 

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Jedes ordentliche Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

 

  1. Fördernde Mitglieder haben ein Teilnahme-, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

  1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand, welcher mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, durch Austritt oder durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei eine Erklärungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Beschwerde einlegen. Ist die Beschwerde fristgemäß eingegangen, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

 

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung anderen Organen übertragen sind.

 

(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und mit der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit und muss, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich mit Angabe von Gründen beantragt, vom Vorstand einberufen werden.

 

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Eine solche Ergänzung hat der/die Versammlungsleiter/in zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Dabei ist zur Annahme des Antrags eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Vereins eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.

 

(6) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abweichend hiervon ist zu einer Änderung der Satzung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen sowie zur Änderung des Zwecks des Vereins und zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

 

(9) Über Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

 

  • Ort und Zeit der Versammlung

  • Person des/der Versammlungsleiters/in und Protokollführers/in

  • Zahl der erschienenen Mitglieder

  • Tagesordnung

  • Abstimmungsergebnisse

 

Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

 

(10) Es ist Aufgabe der Mitgliederversammlung, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands zu entscheiden.

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann um Beisitzer ergänzt werden.

 

(2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands haben gemeinsam Vertretungsmacht.

 

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Aufstellung eines Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, Buchführung, Aufstellung eines Rechenschafts- und Geschäftsberichts

  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

 

(5) Die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes ist nur mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen möglich. In derselben Sitzung ist ein neuer Vorstand oder ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

 

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus anderen Gründen als der Abwahl vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds einen/eine Nachfolger/in wählen.

 

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Einberufung soll die Tagesordnung beigefügt sein. Sitzungen per Video-, Telefon- oder Internetkonferenz sind möglich.

 

(8) Die Vorstandssitzungen leitet der/die Vorsitzende bzw. bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.

 

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.

 

(10) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.

 

(11) Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse des Vorstands gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einer derartigen Beschlussfassung einverstanden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.

 

(12) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

(13) Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass Vergütungen gezahlt werden können. Der Vorstand ist zuständig für die Vertragsinhalte.

 

§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

 

(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

 

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Mitglieder werden in einem solchen Fall mit dem Ziel verhandeln, diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die die Mitglieder bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um das gleiche Ergebnis zu erzielen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung offener oder versteckter Lücken dieses Vertrags.

Köln, den 15. Juni 2020

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